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Bild 1: Arbeitsschritt „Asphalteinbau“
        bisherigen qualitativen Vorgaben unter                 vor Einführung ASR A5.2.
        Berücksichtigung des TOP-Prinzips, das
        sind technische, organisatorische und
        personenbezogene Schutzmaßnahmen,
        mit quantitativen Werten  konkretisiert.
        Die in den ASR A5.2 favorisierte
        Anwendung von temporären Schutz-
        einrichtungen bei einer zulässigen
        Höchstgeschwindigkeit größer 50 km/h
        (im Baustellenbereich) wird aber allein
        mit Blick auf die zeitlichen Aufwendun-
        gen für deren Auf- und Abbau nicht der
        Regelfall bei Erhaltungsbaumaßnahmen
        sein. Mit den ASR A5.2 ergeben sich für
        Straßenbaustellen Erhöhungen von
        Mindestbreiten für Bereiche, die durch
        Arbeitskräfte genutzt werden. So wird
        u. a. die in den ASR A1.8 mit 0,5 m ange-
        gebene Mindestbreite von Laufwegen
        (BM) auf 0,8 m erhöht. Zusätzlich wird         Bild 2: Arbeitsschritt „Asphalteinbau“
        ein BM für Arbeitskräfte, die sich aus               nach Einführung ASR A5.2.
        einem Fahrzeug herauslehnen, mit einer
        Breite von 0,4 m neu eingeführt.

        Arbeitsschritte maßgeblich
        Wie bei der Durchführung einer
        Gefährdungsbeurteilung im Einzelfall
        sind auch bei der Anwendung der ASR
        A5.2 die einzelnen Arbeitsschritte auf
        der Baustelle maßgeblich. Daher ist die
        Beurteilung, ob eine Erhaltungsbau-
        maßnahme unter Vollsperrung oder
        halbseitiger Sperrung erfolgen kann,
        vom Arbeitsschritt mit dem größten
        Breitenbedarf abhängig. Gemäß Tab. 1
        finden sich die maßgebenden Arbeits-
        schritte am Beispiel „Erneuerung der
        Asphaltdeckschichten einer Landstraße“
        im Asphalteinbau (Annahmen: Dicke
                                                       Bild 3: Arbeitsschritt „Asphalteinbau“
        zu erneuernder Asphaltschichten                         ohne Mitgängerbetrieb.
        12 cm; 15 cm Rückschnittbreite für
        durchgehende Mittellängsfuge bei
        halbseitiger Bauweise). Grundsätzlich
        ist festzustellen, dass bereits vor der
        Einführung der ASR A5.2 die Beispieler-
        haltungsbaumaßnahme nur auf Straßen
        mit einer Fahrbahnbreite größer 8,46 m
        halbseitig baubar war, siehe Bild 1. Mit
        der ASR A5.2 erhöht sich diese Mindest-
        fahrbahnbreite um 0,6 m auf 9,06 m,
        siehe Bild 2. Eine vorläufige Analyse des
        1.668 km umfassenden Straßennetzes
        der Niederlassung Bautzen des sächsi-
        schen Landesamtes für Straßenbau und
        Verkehr ergab, dass eine halbseitige
        Bauweise vor Einführung der ASR A5.2


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