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Bild 1: Arbeitsschritt „Asphalteinbau“
bisherigen qualitativen Vorgaben unter vor Einführung ASR A5.2.
Berücksichtigung des TOP-Prinzips, das
sind technische, organisatorische und
personenbezogene Schutzmaßnahmen,
mit quantitativen Werten konkretisiert.
Die in den ASR A5.2 favorisierte
Anwendung von temporären Schutz-
einrichtungen bei einer zulässigen
Höchstgeschwindigkeit größer 50 km/h
(im Baustellenbereich) wird aber allein
mit Blick auf die zeitlichen Aufwendun-
gen für deren Auf- und Abbau nicht der
Regelfall bei Erhaltungsbaumaßnahmen
sein. Mit den ASR A5.2 ergeben sich für
Straßenbaustellen Erhöhungen von
Mindestbreiten für Bereiche, die durch
Arbeitskräfte genutzt werden. So wird
u. a. die in den ASR A1.8 mit 0,5 m ange-
gebene Mindestbreite von Laufwegen
(BM) auf 0,8 m erhöht. Zusätzlich wird Bild 2: Arbeitsschritt „Asphalteinbau“
ein BM für Arbeitskräfte, die sich aus nach Einführung ASR A5.2.
einem Fahrzeug herauslehnen, mit einer
Breite von 0,4 m neu eingeführt.
Arbeitsschritte maßgeblich
Wie bei der Durchführung einer
Gefährdungsbeurteilung im Einzelfall
sind auch bei der Anwendung der ASR
A5.2 die einzelnen Arbeitsschritte auf
der Baustelle maßgeblich. Daher ist die
Beurteilung, ob eine Erhaltungsbau-
maßnahme unter Vollsperrung oder
halbseitiger Sperrung erfolgen kann,
vom Arbeitsschritt mit dem größten
Breitenbedarf abhängig. Gemäß Tab. 1
finden sich die maßgebenden Arbeits-
schritte am Beispiel „Erneuerung der
Asphaltdeckschichten einer Landstraße“
im Asphalteinbau (Annahmen: Dicke
Bild 3: Arbeitsschritt „Asphalteinbau“
zu erneuernder Asphaltschichten ohne Mitgängerbetrieb.
12 cm; 15 cm Rückschnittbreite für
durchgehende Mittellängsfuge bei
halbseitiger Bauweise). Grundsätzlich
ist festzustellen, dass bereits vor der
Einführung der ASR A5.2 die Beispieler-
haltungsbaumaßnahme nur auf Straßen
mit einer Fahrbahnbreite größer 8,46 m
halbseitig baubar war, siehe Bild 1. Mit
der ASR A5.2 erhöht sich diese Mindest-
fahrbahnbreite um 0,6 m auf 9,06 m,
siehe Bild 2. Eine vorläufige Analyse des
1.668 km umfassenden Straßennetzes
der Niederlassung Bautzen des sächsi-
schen Landesamtes für Straßenbau und
Verkehr ergab, dass eine halbseitige
Bauweise vor Einführung der ASR A5.2
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